AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Allgemeines/Vertragsgrundlage

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen.Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur anwendbar, wenn wir ausdrücklich und in Textform ihrer Geltung zugestimmt haben.Der Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  1. Die Auftragserteilung kann (fern-)mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Annahme des Auftrages bedarf der Auftragsbestätigung durch unser Haus in Textform.
  1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Das Gleiche gilt für sonstige Willenserklärungen, Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen sowie den Vorbehalt einer etwaigen Vertragsstrafe.Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform aufgehoben werden.
  1. Grundlage eines uns erteilten Auftrages und der unsererseits geschuldeten Leistung ist das dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegende Angebot einschließlich der darin enthaltenen Typenbezeichnung sowie das Werksprüfzeugnis. Anhand der Typenbezeichnung sind die Eigenschaften der von uns zu erbringenden Leistungen sowie etwaige Verwendungsmöglichkeiten zu ersehen.

Bei Lieferungen unseres Hauses handelt es sich in aller Regel um Recyclate und nur dann um „Neuware“, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Dass es sich bei dem von uns zu liefernden Produkt um ein Recyclat handelt, ist daran zu ersehen, dass als Typenbezeichnung jeweils „Ex …..“ (= „Aus dem mit der jeweiligen Typenbezeichnung bezeichneten Ausgangsmaterial hergestellt“) vermerkt ist.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  1. Soweit nicht abweichend in Textform vereinbart, sind Zahlungen vorab in voller Höhe ohne jeden Abzug zu leisten. Wir sind zur Bereitstellung der bestellten Ware nicht verpflichtet, bevor nicht der Zahlungsanspruch unseres Hauses für die Bereitstellung der Ware in voller Höhe beglichen ist.
  1. Sofern entgegen vorstehender Vereinbarung keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen ohne Abzug sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
  1. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten/ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und in Textform als fixe Termine vereinbart.
  1. Sofern Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, steht deren Einhaltung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung unseres Hauses.
  1. Im Falle der Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen sind diese eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf/am Termin unser Werk verlassen hat oder wir die Versand-/Abholbereitschaft gemeldet haben.
  1. Wird der Versand bzw. die Abholung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehenden/entstandenen Kosten berechnet.
  1. Für nicht abgeholte Ware berechnen wir 4 Wochen nach Fertigmeldung eine Stellplatzgebühr in Höhe von 10,00 Euro (pro Stellplatz und pro 30 Tage) zuzüglich der zur Ausführung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 19 %).
  1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf eine Pandemie, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst in Textform mitteilen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die Gefahr geht mit der Verladung des Liefergegenstandes bzw., sofern die Verladung nicht uns obliegt, mit Anzeige der Abholbereitschaft in Textform auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

Verzögert sich oder unterbleibt die Verladung bzw. die Abholung infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Verlade– bzw. Abholbereitschaft auf den Besteller über.

Soweit (z.B. bei Aufträgen zur Vermahlung/Granulierung oder Einfärbung) eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

  1. Die Leistung gilt (z.B. bei Aufträgen zur Vermahlung/Granulierung oder Einfärbung) innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab der Verladung bzw. der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens ab Eingang des Liefergegenstandes bei dem Besteller/an der Entladestelle als abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist in Textform Mängel gerügt bzw. die Abnahme verweigert wird.

Sofern Mängel gerügt bzw. die Abnahme verweigert wird, sind die Gründe zu dokumentieren und innerhalb vorgenannter Frist von 5 Werktagen in Textform mitzuteilen und mit der Dokumentation zu belegen.

  1. Wenn der Liefergegenstand vorbehaltlos in Benutzung genommen/weiterverarbeitet wird, gilt der Liefergegenstand ebenfalls als abgenommen.
  1. Die Abnahme darf nicht wegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigert werden.
  1. Wir sind berechtigt, Teilleistungen/Teillieferungen zu erbringen.
  1. Die gelieferte Ware ist von dem Besteller unmittelbar nach deren Eingang/Zugang an der Entladestelle zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind zu dokumentieren und mit der Dokumentation unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen in Textform zu rügen. Erfolgt keine Rüge etwaiger Mängel oder dergleichen, so gilt die Lieferung mit Ablauf dieser Frist als genehmigt, es sei denn, diese weist einen Mangel auf, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Ist der Besteller Kaufmann, so gilt ergänzend § 377 HGB.

  1. Erhält der Besteller vor der Bereitstellung der von ihm bestellten Ware eine Musterlieferung, so ist schon diese Musterlieferung unmittelbar nach deren Eingang/Zugang an der Entladestelle zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind zu dokumentieren und mit der Dokumentation spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen in Textform zu rügen.Unterbleibt eine Rüge offensichtlicher Mängel in Textform und beauftragt uns der Besteller mit der Bereitstellung der als Musterlieferung übersendeten Ware, so gilt diese noch zu liefernde Ware im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, diese weist einen Mangel auf, der bei der Untersuchung der Musterlieferung nicht erkennbar war.
  1. Nach der vorbehaltlosen Übernahme des Leistungsgegenstandes einschließlich der Packliste bzw. des Lieferscheins mit Angabe des Brutto-und Nettogewichts des Leistungsgegenstandes, welches wir anhand einer geeichten Waage ermitteln, trägt der Besteller die Beweislast, sofern er eine Differenz bezüglich des Brutto-und/oder Nettogewichts rügt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.
  1. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  1. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Besteller sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    Wir ermächtigen widerruflich den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt.Verhält sich der Besteller uns gegenüber vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können wir vom Besteller verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
  1. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets auf Kosten des Bestellers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Besteller nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an. Der Besteller wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache auf eigene Kosten für uns verwahren.
  1. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Besteller wird uns wegen der in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten freistellen.
  1. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Besteller um 10 % übersteigt.

VI. Mängelansprüche/Gewährleistungsausschluss/Haftung

  1. Die Mängelrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Etwaige Mängelansprüche verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Datum des Gefahrübergangs/der Abnahme.

Das Recht zum Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen.

  1. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass es sich bei dem Liefergegenstand um ein Recyclat anstelle von Neuware handelt bzw. für die (unter anderem rechtliche) Verwendbarkeit einer Farbe im Falle der Einfärbung der geschuldeten Ware im Auftrag des Bestellers.

Dementsprechend wird auch die Haftung für etwaige Verschmutzungen ausgeschlossen.

Dem Besteller ist bekannt, dass es sich bei unseren Produkten in aller Regel um Recyclate handelt. Wir weisen deswegen ausdrücklich darauf hin, dass es sich – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – nicht um Neuware handelt, unsere Produkte demnach mit Neuware qualitativ nicht identisch sind.

Der Einsatz unserer Produkte für die Zwecke des Bestellers unterliegt der ausschließlichen und alleinigen Verantwortlichkeit des Bestellers. Diesem obliegt die alleinige Verantwortlichkeit dafür, zu überprüfen und zu entscheiden, ob das von ihm bei uns bestellte Produkt den Anforderungen seiner Zwecke und seines jeweiligen Kunden sowie den mit seinem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Gleiches gilt im Falle der Einfärbung der geschuldeten Ware im Auftrag des Bestellers. Bei der jeweiligen Farbe handelt es sich um eine Vorgabe des Bestellers, der die ausschließliche und alleinige Verantwortlichkeit für die (unter anderem rechtliche) Verwendbarkeit der Farbe trägt.

Sollten wir von Dritten wegen dieser Sachverhalte auf Unterlassung/Schadenersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Besteller, uns wegen einer derartigen Inanspruchnahme einschließlich etwaiger außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Kosten freizustellen.

  1. Die Verwendung/Verwendbarkeit des Liefergegenstandes ergibt sich aus der Typenbezeichnung sowie gegebenenfalls dem Werksprüfzeugnis und beschränkt sich auf die dortigen Angaben. Die Typenbezeichnung ist Grundlage des uns erteilten Auftrages mit der Besonderheit, dass es sich in aller Regel bei dem von uns gelieferten Produkt nicht um Neuware handelt.

Setzt der Besteller den Leistungsgegenstand außerhalb der nach Maßgabe der Typenbezeichnung – auf Grundlage der Tatsache, dass es sich um ein Recyclat handelt – möglichen Einsatzzwecke ein, ist unsere Haftung und/oder die Gewährleistung hierfür ebenfalls ausgeschlossen.

  1. Wir haften bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird und der geltend gemachte Schaden vorhersehbar bzw. typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Falle eines anfänglichen Unvermögens auf unserer Seite.

Im Übrigen haften wir für Vermögensschäden und solche Schäden, die nicht durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstanden sind, nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

Die Haftung in den vorstehenden Fällen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf 10.000,00 € pro Schadensereignis, höchstens 100.000,00 € bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis beschränkt.

Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche gegen unser Haus, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt, soweit nicht abweichend geregelt, § 199 BGB.

  1. Sollten wir wegen einer Verwendung unserer Produkte durch den Besteller außerhalb der nach der Typenbezeichnung – auf Grundlage der Tatsache, dass es sich um ein Recyclat handelt – möglichen Verwendungsmöglichkeiten von Dritten in Anspruch genommen werden (z.B. auf Grundlage des ProdHaftG oder wegen eine Rückrufaktion eines mit dem von uns gelieferten Leistungsgegenstand gefertigten Produktes), ist der Besteller verpflichtet, uns wegen einer derartigen Inanspruchnahme einschließlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Gegebenenfalls werden wir den Besteller über eine entsprechende Inanspruchnahme unterrichten.

VII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich– unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Regelungen – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort des in der Rechnung angegebenen Empfängers der Zahlung.
  1. Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
  1. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.